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KOSTEN UND KONDITIONEN

Krankenkassenleistung
Damit die Kosten der Psychotherapie über die Grundversicherung abgerechnet werden können, muss sie von einer Allgemeinmedizinerin, einem Kinderarzt, einer Psychiaterin oder einem Facharzt für Psychosomatische Medizin angeordnet werden. Jede Anordnung berechtigt zu 15 Sitzungen bei einer psychologischen Psychotherapeutin. Nach einem Austausch zwischen der anordnenden Fachperson und der Psychotherapeutin, kann eine weitere Anordnung für 15 Sitzungen erteilt werden. Bei mehr als 30 Sitzungen wird ein psychiatrischer Fallbericht verlangt, das an die Krankenkasse weitergeleitet wird, um die Erstattung der Kosten für die Fortsetzung der Psychotherapie zu gewährleisten.
In Krisensituationen kann eine Anordnung für 10 Psychotherapiesitzungen von Personen mit einem Facharzttitel aus allen medizinischen Fachbereichen verschrieben werden.

Eine Anordnung holen Sie bitte vor der ersten Therapiesitzung ein. Hierfür können Sie das Anordnungsformular an ihren zuständigen Arzt weiterleiten: Anordnungsformular

Gemäss dem neuen Anordnungsmodell muss die Psychotherapie auf die Minute abgerechnet werden. Zusätzlich zum Gespräch werden maximal 15 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit verrechnet. Eine Minute entspricht SFr. 2.58. Berichte an den Hausarzt oder zur Fallbeurteilung nach 30 Therapiesitzungen, sowie Berichte, Arztkontakte und Aktenstudium werden zum selben Tarif verrechnet.
Die kassenpflichtigen Leistungen werden direkt dem Versicherer verrechnet, die Krankenkasse schickt Ihnen im Anschluss eine Rechnung für Selbstbehalt und Franchise.

Stundenhonorar für Selbstbezahler*innen ohne ärztlicheVerordnung
Für die nicht kassenpflichtigen Leistungen erhalten Sie eine Monatsrechnung.

  • Einzeltherapie: SFr. 160.-
  • Paartherapie / Familiengespräche: SFr. 180.-
  • Sterbe- und Trauerbegleitung vor Ort: nach Vereinbarung

Vereinbarte Termine sind verbindlich
Im Verhinderungsfall muss der Termin mindestens 24h vor dem vereinbarten Termin abgesagt werden. Bei kurzfristigerer Absage oder unentschuldigter Absenz (unabhängig vom Grund) wird die Sitzung pro Stunde mit SFr. 160 verrechnet.